Sozialbestattung in Mainz: Antrag beim Amt für soziale Leistungen
Wer zur Bestattung verpflichtet ist, die Kosten aber nicht tragen kann, bekommt die erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen. In Mainz ist dafür die Landeshauptstadt Mainz, Amt für soziale Leistungen, zuständig.
Redaktion: [Redaktion: Name Autorin], Redaktion Beerdigungskosten Mainz; fachlich geprüft von [Redaktion: Name], Bestattermeister/in; Gebühren laut Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mainz, gültig ab 04.07.2026.
Rechtliche Grundlagen in Rheinland-Pfalz
Wer zahlt: Die Kosten der Beerdigung tragen nach § 1968 BGB die Erben, in der Regel aus dem Nachlass.
Wer für die Bestattung sorgen muss: Nach § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) sind das volljährige Personen in dieser Reihenfolge:
- die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person,
- Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin bzw. eingetragener Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Eltern,
- sonstige Sorgeberechtigte,
- die Geschwister,
- die Großeltern,
- die Enkelkinder,
- die Partnerin oder der Partner einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 3a SGB II).
Bestatter oder Dritte sind im Rahmen übernommener Verpflichtungen verantwortlich (§ 13 Abs. 2). Die Verantwortlichkeiten nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) bleiben unberührt (§ 13 Abs. 3): Sorgt niemand für die Bestattung, wird die örtliche Ordnungsbehörde tätig. In Mainz wickelt die Friedhofsverwaltung des WBM ordnungsbehördliche Bestattungen für die örtliche Ordnungsbehörde ab (Telefon 06131 9715-340 und 9715-339, E-Mail oertliche.ordnungsbehoerde@stadt.mainz.de, Informationsseite). Die Kosten werden ermittelten Angehörigen in Rechnung gestellt. Sozialbestattungen und ordnungsbehördlich angeordnete Bestattungen erfolgen als Erd- oder Feuerbestattung auf einem Friedhof (§ 11 Abs. 11).
Fristen: Bestattet werden darf frühestens 48 Stunden nach dem Tod. Erdbestattung oder Einäscherung müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Todesfeststellung erfolgen, die Urnenbeisetzung oder Ausbringung der Asche innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung (§ 23 Abs. 1). Auf Antrag kann die örtliche Ordnungsbehörde die Fristen verlängern (§ 23 Abs. 2).
Ruhezeit: Das Gesetz verlangt mindestens 15 Jahre bei Erdbestattungen und 5 Jahre bei Feuerbestattungen (§ 6 Abs. 2). Mainz legt 20 Jahre fest, für Kinder bis 5 Jahre 15 Jahre.
Sozialbestattung: Können die Verpflichteten die Kosten nicht tragen, übernimmt der Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten. Hat die verstorbene Person Sozialleistungen bezogen, ist die bisher leistende Stelle zuständig, sonst der Sozialhilfeträger am Sterbeort. In Mainz ist dafür die Landeshauptstadt Mainz, Amt für soziale Leistungen, zuständig.
Quelle: Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 S. 554), in Kraft seit 27.09.2025, Gesamtausgabe bereitgestellt vom Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz. Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.
Zuständige Stelle in Mainz
Den Antrag richten Sie an:
Landeshauptstadt Mainz, Amt für soziale Leistungen
Sachgebiet Eingliederungshilfe, Fahrdienst für behinderte Menschen, Landesblindengeld
Stadthaus Kaiserstraße, Lauterenflügel, Kaiserstraße 3, 55116 Mainz
Postanschrift: Postfach 3620, 55026 Mainz
Die Sachbearbeitung ist nach Anfangsbuchstaben aufgeteilt; Durchwahlen und E-Mail-Adressen stehen auf der Dienstleistungsseite der Stadt zur Übernahme der Bestattungskosten.
Formulare (ein Onlineantrag ist nicht möglich):
Wann die Kosten übernommen werden
Laut Dienstleistungsseite der Stadt müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind zur Bestattung verpflichtet, zum Beispiel als Erbe, aus Unterhaltspflicht oder nach dem Landesbestattungsrecht.
- Nachlass und Versicherungen reichen nicht aus.
- Die Kostentragung ist Ihnen nicht zumutbar.
- Die Kosten sind angemessen.
Übernommen werden die Kosten einer einfachen, angemessenen und würdigen Bestattung, unter anderem Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren und das Anlegen des Grabes, auch bei einer Urnenbestattung. Nicht übernommen wird zum Beispiel die Bewirtung. Welche Kosten übernommen werden, erfragen Sie vor der Beauftragung des Bestatters beim Träger der Sozialhilfe. Eine Antragsfrist gibt es nicht; gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Zur Orientierung bei den städtischen Gebühren: Die Ausbringung der Asche auf dem Streufeld ohne Feier kostet in Mainz einschließlich Krematorium 1.281,72 €, das anonyme Urnenreihengrab ohne Feier 1.353,72 €, ein Urnenreihengrab mit Trauerhalle 1.751,72 €. Welche Leistungen im Einzelfall als angemessen gelten, entscheidet das Amt.
Was sonst zu erledigen ist
Der Sterbefall muss beim Standesamt angezeigt und die Bestattung beim Wirtschaftsbetrieb Mainz angemeldet werden (§ 7 Abs. 1 Friedhofssatzung). Meist übernimmt beides der Bestatter.
- Sterbeurkunde der verstorbenen Person
- Angaben zum Nachlass und zu Versicherungen der verstorbenen Person
- Angaben zu Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen
- Kostenvoranschlag des Bestatters und, sobald vorhanden, die Rechnungen
Unser Rat: erst fragen, dann beauftragen
Klären Sie mit dem Amt für soziale Leistungen, welche Kosten übernommen werden, bevor Sie einen Bestatter beauftragen. Sagen Sie dem Bestatter gleich zu Beginn, dass ein Antrag auf Kostenübernahme läuft. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von 14 Tagen nach der Todesfeststellung erfolgen; bewahren Sie alle Rechnungen und Belege auf. Einen Kostenvoranschlag, den Sie dem Amt vorlegen können, erhalten Sie über unsere Anfrage. Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.